Allgemeine Geschäftsbedingungen der LT Rohr Experten AG
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- Allgemeines
Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle Leistungen und
Lieferungen der LT Rohr Experten AG (nachfolgend Unternehmer)
und bilden einen integrierten Bestandteil der Offerten, Werkverträge,
Aufträge, und Rechnungen. Es gelten die SIA Normen 118 soweit
deren Bestimmungen nicht in Wiederspruch mit den vorliegenden
AGB stehen.
Allfällige Bestimmungen des Bestellers, Dritter oder andere
Regelungen, welche von nachfolgenden Bestimmungen abweichen
sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zu Vertragsbestandteil
erklärt werden.
Allgemein dürfen nur betroffene Hauseigentümer Aufträge erteilen.
Andere Auftraggeber müssen ausdrücklich entsprechend
bevollmächtigt sein (Vertrauensrecht). Der Unternehmer wünscht nur
eine Person als Besteller. Die Besteller entschädigen die Leistungen
vom Unternehmer. Der Unternehmer hat grundsätzlich keine
Kenntnisse über interne Abläufe der Besteller wie zum Beispiel
Finanzen, Budgetgrenzen, Technik, Disposition und andere
Abgrenzungen. Wenn der Besteller diesbezüglich Vorbehalte
wünscht, muss er das zwingend und schriftlich vor den jeweiligen
Ereignissen bekanntgeben. Es gelten die gesetzlichen Richtlinien
nach Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
Vertragsparteien sind der Unternehmer und der unterzeichnende
Besteller. Der Besteller ist in jedem Fall und ausschliesslich
Vertragspartei, unabhängig davon, wem die betreffende Liegenschaft
oder Wohnung gehört oder vermietet ist. Ist der Besteller lediglich
Verwalter einer Liegenschaft oder einer Wohnung, so muss er den
Namen der Partei die er vertritt ausdrücklich nennen. Mit der
Auftragserteilung anerkennt der Besteller die AGB`s des
Unternehmers als verbindlich. - Angebote, Offerten und Preise
Die Offerten der Unternehmer basieren auf Angaben vom Besteller,
Besichtigungen vor Ort zusammen mit dem Besteller und auf den zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Plänen, welche zum Zeitpunkt
der Offerteinreichung dem Unternehmer von Seiten des Bestellers
geliefert wurden. Die Offertpreise sind drei Monate ab Offertdatum
gültig. Die Offerten sind bis zur Erteilung des Auftrages ohne
Verbindlichkeit. Offensichtliche Fehler in der Preisberechnung von
Offerten können nachträglich verrechnet werden. - Vertragsabschluss
Der Werkvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Besteller die
Annahme schriftlich bestätigt hat. - Zahlungsbedingungen
Sofern nicht etwas anders vereinbart, sind die Rechnungen dem
Unternehmer innert 30 Tagen ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei
Zahlungsverzug ist ab Ausstelldatum der 1. Mahnung ein Zins von 5%
p.a. geschuldet. Wird gemäss Offerte ein Skonto oder Rabatt
gewährt, so gilt ein solcher für Regie- oder Mehrpreise nur dann, wenn
der Preisnachlass wiederum ausdrücklich vereinbart wurde. In jedem
Fall sind 90% der Sanierungskosten nach Ende der Arbeiten, zu den
vereinbarten Konditionen, zu bezahlen. Der beidseitig unterzeichnete
Werkvertrag ermächtigt den Unternehmer eine Vorauszahlung von
10% in Rechnung zu stellen. In diesem Betrag werden bei einem
nachträglichen Vertragsrücktritt durch den Besteller die bereits
geleisteten Voraufwände verrechnet. Eine Rückerstattung dieses
Betrages findet nicht statt. - Pauschalpreis
Wird ein Pauschalpreis ausgehandelt und als solcher bezeichnet, sind
keine weiteren Abzüge mehr möglich. - Rückbehaltmöglichkeiten
Mit der Abnahme des Werkes bzw. der Übergabe der
Schlussrechnung und dem Ablauf der Prüfungsfrist sind alle
Rückbehaltmöglichkeiten ausgeschlossen. - Sanierungs- Montagetermine
Können vereinbarte Sanierungstermine aufgrund zwingender
Ereignisse nicht eingehalten werden, so ist der neue
Sanierungstermin zu vereinbaren. Die Montagetermine werden in der
Regel telefonisch vereinbart und vom Unternehmer anschliessend
schriftlich bestätigt.
Sie sind wegen der Disposition der Arbeit verbindlich. Der Besteller
nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeiten nur ausgeführt werden können,
wenn die Leitungen jederzeit zugänglich sind. Er muss dafür sorgen,
dass sämtliche Räume (Wohnungen, Kellerabteile etc.) während der
ganzen Arbeitszeit für die Mitarbeiter des Unternehmers erreichbar
sind. Andernfalls kann die Arbeit unter Umständen nicht, nicht weiter
oder nicht vollständig ausgeführt werden. Bei einem Abbruch der
Arbeiten aus vorgängigen Gründen verrechnet der Unternehmer eine
Pauschalentschädigung von mind. 2’200.- pro Tag und Haus
zuzüglich MwSt. - Disposition
Der Unternehmer disponiert und bestätigt die Arbeit erst, wenn ein
gegengezeichneter Werkvertrag vorliegt. - Abnahme
Der Unternehmer kann Zwischenabnahmen verlangen. Ist das Werk
beendet oder wird eine Teilabnahme verlangt, so zeigt dies der
Unternehmer dem Besteller schriftlich oder mündlich an. Der Besteller
ist verpflichtet, umgehend einen Abnahmetermin vorzuschlagen.
Erfolgt kein Terminvorschlag, so gilt das Werk nach 5 Arbeitstagen
nach erfolgter Anzeige als abgenommen. Bei der Abnahme wird ein
schriftliches Protokoll erstellt, welches von beiden Parteien
unterzeichnet wird. - Garantie, Gewährleistung und Mängelbehebung
Die Garantieleistung des Unternehmers stützt sich auf SIA 118 und
beträgt 2 Jahre auf sichtbare bzw. 5 Jahre auf verdeckte Mängel. Die
Garantiefrist beginnt mit Abnahme des Werkes resp. mit der
Übergabe der Schlussrechnung. Die Garantie erstreckt sich
ausschliesslich auf vom Unternehmer erbrachte Leistung. Von der
Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere:
- defekte Geräte, Materialien oder Apparate die bei
Wiederinbetriebnahme der Anlagen insbesondere
Heizungsanlagen entstehen können wie z.B.
Umwälzpumpen, Entlüftungen usw. - Verschleissteile wie Dichtungen usw.
- Schäden die durch unsachgemässe Montage, Wartung,
falsche Bedienung, Überlastung durch Drittpersonen
entstehen - Schäden die durch den Betrieb ausserhalb der Vorgaben
des Unternehmers entstehen (insbesondere, wenn die
Aushärtezeiten oder die zulässigen Maximaltemperaturen
nicht eingehalten werden) - die Kosten für die Auswechslung defekter Produkte
- bestehende lecke Leitungen/Rohre
Eingriffe des Kunden innerhalb der Gewährleistungsfrist ohne
ausdrückliches Einverständnis des Unternehmers entbinden den
Unternehmer von jeglicher Verpflichtung. Für Bauseitige Lieferungen
von Material und Apparaten haftet ausschliesslich der Besteller oder
Bauherr, auch wenn die Apparate und das Material vom Unternehmer
verbaut werden. Der Unternehmer übernimmt keine Mängelhaftung.
Der Unternehmer ist weder verpflichtet, dass bauseits gelieferte
Material auf seine Tauglichkeit zu prüfen, noch allfällige Mängel am
bauseits gelieferten Material anzuzeigen.
- Haftung
Der Unternehmer haftet nicht für:
Schäden aufgrund unsachgemässer Montage und Inbetriebnahme
der Heizungs-, Sanitär- und Gasanlagen, unsachgemässem Betrieb
oder ungenügender Wartung deren vom Besteller, Bauherr und/oder
vom Heizungs-, Sanitär- und Gasinstallateur. Für Schäden nach der
Abnahme übernimmt der Unternehmer keine Haftung, soweit sich
diese nicht als versteckte Mängel herausstellen. - Bauseitige Leistungen
Es ist ausschliesslich Sache des Bestellers, Mieter und andere
Hausbewohner rechtzeitig zu orientieren.
Lieferungen, Arbeiten und Leistungen die in der Offerte nicht
ausdrücklich erwähnt und/oder definiert sind, sind in den
angegebenen Preisen nicht eingeschlossen. Sie werden bei
Auftragserteilung als bauseitige Leistungen anerkannt. Solche
Leistungen können sein:
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- alle baulichen Arbeiten, wie Erstellen und Zuputzen von
Durchbrüchen, Wandschlitzen usw. - alle Bohr-, Spitz-, und Diamantbohr oder
Diamantfräserarbeiten - Aussparungen z.B. für Leitungsinstallationen
- Baustrom / Provisorium für den Maschinenpark des
Unternehmers - Organisation der Parkplätze für den Maschinenpark des
Unternehmers - Bereitstellen einer Baumulde für die Entsorgung der Abfälle
aus der Sanierung - Mehrarbeiten und/oder mehr Material, infolge angeordneter
Aufträge durch den Besteller und/oder Bauherrn, werden in
Regie verrechnet.
- Regiearbeiten und Mehraufwände
Der Unternehmer und der Besteller können den Zustand der
Heizungs-, Sanitär- und Gasanlagen nicht in jedem Fall eruieren.
Zeigen sich bei der Ausführung Erschwernisse, von denen beide nicht
ausgegangen sind und auch bei genügender Sorgfalt nicht ausgehen
mussten (bspw. verstopfte Rohre durch Rostbildung usw.,
Schwierigkeiten beim Sandstrahlen usw), und es dadurch zu
Mehraufwand kommt, werden die zusätzlichen Kosten dem Besteller
verrechnet. Soweit die Offerte keine Grundlage liefert, gelten die
Regiepreise des Unternehmers. Mehraufwände die zulasten des
Bestellers gehen sind insbesondere:
- wenn die Leitungen derart korrodiert sind, dass nach der
Reinigung undichte Stellen vorhanden sind und diese
Stellen konventionell repariert werden müssen - eine vorgängige Aufsäuerung der Leitungen bei
Kalkschichten - eine zusätzliche Trennung oder Stilllegung der Leitungen
notwendig ist, weil diese durch Rost und Kalk verstopft sind
oder mind. soweit, dass keine Reinigung möglich ist - Fremdmaterialien wie Pex-, Kupfer-, Chromstahl- oder
Kunststoffrohre etc., die nicht sichtbar verwendet worden
sind und von der Installation getrennt werden müssen. - nachweisliche Installationsfehler wie z.B. verzapfte
Leitungen (tote Leitungen) usw. vorhanden sind. - bauseits zu leistende Vorarbeiten die nicht ausgeführt
wurden.
- Sicherheitseinrichtungen
Zeigen sich während den Arbeiten Sicherheitseinrichtungen, welche
den gesetzlichen Bestimmungen nicht genügen, so können sie von
LT Rohr Experten AG ohne Rückfragen zusätzlich ersetzt und
Material und Aufwand zu branchenüblichen Tarifen in Rechnung
gestellt werden. - Rohrleitungsbau
Der Besteller sichert zu, dass seine Installationen den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen und gemäss den gültigen Normen des
Schweizerischen Verein des Gas und Wasserfaches (SVGW) gebaut
und unterhalten wurden.
Der Besteller bestätigt, dass keine toten Leitungen und keine
Reiberhahnen (Gasinstallationen) vorhanden sind, dass die
bestehenden Leitungen mechanisch in Ordnung sind, keine groben
Aussenkorrosionen bestehen und dass die Leitungen einem Druck
von mind. 6 bar standhalten.
Er bestätigt, diese Ausdrücke verstanden, resp. vom Unternehmer
erklärt erhalten zu haben. Sollten sich diese Zusicherungen ganz oder
teilweise als unrichtig erweisen, so kann die Verdichtung und/oder
Sanierung allenfalls nicht durchgeführt werden, und es können
Schäden entstehen. Die entsprechenden Nachteile gehen in diesem
Falle ausschliesslich zu Lasten des Bestellers. - Abdichten von Heizungsanlagen
Das Abdichten erfolgt ohne jegliche Garantieansprüche des
Bestellers. Der Unternehmer lehnt jegliche Garantieleistungen ab.
Der Besteller trägt die volle Verantwortung für diese Arbeiten. Der
Unternehmer kann auch bei allfälligen Folgeschäden nicht dafür
verantwortlich gemacht werden. - Auftragsweitergabe
Der Unternehmer bleibt frei in der Wahl ihrer Subunternehmer und
Lieferanten. Material, Apparate und Fabrikate werden im Rahmen
gleicher Qualität, Funktion und Leistung geliefert.
Die Qualitätsstandards gemäss den Richtlinien des SVGW werden
auf jeden Fall gewährleistet. Alleiniger Ansprech- und Vertragspartner
des Bestellers bleibt der Unternehmer. Dem Unternehmer steht es
auch frei, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden
Vertrag auf einen qualifizierten Unternehmer aus dem In- oder
Ausland zu übertragen. Eine solche Übertragung ist dem Besteller
vom Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat die
Erklärung des übernehmenden Unternehmers zu enthalten, wonach
dieser sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem
Besteller übernimmt. Mit Zustellung dieser Mitteilung ist der bisherige
Unternehmer gegenüber dem Besteller von jeglicher Verpflichtung
befreit. - Elektrische Kochgelegenheit
Der Unternehmer stellt dem Besteller von Gasleitungssanierungen
auf Wunsch für Notfälle leihweise Doppelkochplatten für 230 Volt zum
Pauschalpreis von Fr. 5.00 pro Tag zur Verfügung. Für die
Lieferungen und Abholung der elektrischen Kochplatten wird ein
Pauschalbetrag von Fr. 130.00 in Rechnung gestellt. Werden die
Kochplatten nach Beendigung der Arbeit nicht zurückgegeben, wird
dafür der Kaufpreis von Fr. 120.00 in Rechnung gestellt. Alle diese
Beträge verstehen sich exkl. MwSt. - Druckproben
Gasleitungen; Die Druckprobe erfolgt ausschliesslich mit einem
elektronischen Druckmessgerät des Unternehmers. Der Besteller und
das zuständige Gaswerk erhalten je eine Kopie des Resultates.
Wünschen Besteller oder Gaswerk Wiederholprüfungen, weitere
Untersuchungen oder weitere Prüfungen, so werden diese unter
Voranmeldung gegen zusätzliche Verrechnung ausgeführt.
Trinkwasser- und Heizungsleitungen; Die Druckprobe erfolgt
ausschliesslich mit Druckluft und einem Druckmessgerät des
Unternehmers. Das befreit den Installateur jedoch nicht von seinen
Pflichten. Eine Dichtigkeitskontrolle nach der Wiedermontage ist vor
der Inbetriebnahme dennoch durchzuführen.
Abwasserrohre; Es erfolgt keine Druckprobe. - Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien befindet sich am
Sitz des Unternehmens in Feusisberg.
Feusisberg, August 2022
LT Rohr Experten – 2025