Allgemeine Geschäftsbedingungen der LT Rohr Experten AG
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  1. Allgemeines
    Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle Leistungen und
    Lieferungen der LT Rohr Experten AG (nachfolgend Unternehmer)
    und bilden einen integrierten Bestandteil der Offerten, Werkverträge,
    Aufträge, und Rechnungen. Es gelten die SIA Normen 118 soweit
    deren Bestimmungen nicht in Wiederspruch mit den vorliegenden
    AGB stehen.
    Allfällige Bestimmungen des Bestellers, Dritter oder andere
    Regelungen, welche von nachfolgenden Bestimmungen abweichen
    sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zu Vertragsbestandteil
    erklärt werden.
    Allgemein dürfen nur betroffene Hauseigentümer Aufträge erteilen.
    Andere Auftraggeber müssen ausdrücklich entsprechend
    bevollmächtigt sein (Vertrauensrecht). Der Unternehmer wünscht nur
    eine Person als Besteller. Die Besteller entschädigen die Leistungen
    vom Unternehmer. Der Unternehmer hat grundsätzlich keine
    Kenntnisse über interne Abläufe der Besteller wie zum Beispiel
    Finanzen, Budgetgrenzen, Technik, Disposition und andere
    Abgrenzungen. Wenn der Besteller diesbezüglich Vorbehalte
    wünscht, muss er das zwingend und schriftlich vor den jeweiligen
    Ereignissen bekanntgeben. Es gelten die gesetzlichen Richtlinien
    nach Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
    Vertragsparteien sind der Unternehmer und der unterzeichnende
    Besteller. Der Besteller ist in jedem Fall und ausschliesslich
    Vertragspartei, unabhängig davon, wem die betreffende Liegenschaft
    oder Wohnung gehört oder vermietet ist. Ist der Besteller lediglich
    Verwalter einer Liegenschaft oder einer Wohnung, so muss er den
    Namen der Partei die er vertritt ausdrücklich nennen. Mit der
    Auftragserteilung anerkennt der Besteller die AGB`s des
    Unternehmers als verbindlich.
  2. Angebote, Offerten und Preise
    Die Offerten der Unternehmer basieren auf Angaben vom Besteller,
    Besichtigungen vor Ort zusammen mit dem Besteller und auf den zur
    Verfügung gestellten Unterlagen und Plänen, welche zum Zeitpunkt
    der Offerteinreichung dem Unternehmer von Seiten des Bestellers
    geliefert wurden. Die Offertpreise sind drei Monate ab Offertdatum
    gültig. Die Offerten sind bis zur Erteilung des Auftrages ohne
    Verbindlichkeit. Offensichtliche Fehler in der Preisberechnung von
    Offerten können nachträglich verrechnet werden.
  3. Vertragsabschluss
    Der Werkvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Besteller die
    Annahme schriftlich bestätigt hat.
  4. Zahlungsbedingungen
    Sofern nicht etwas anders vereinbart, sind die Rechnungen dem
    Unternehmer innert 30 Tagen ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei
    Zahlungsverzug ist ab Ausstelldatum der 1. Mahnung ein Zins von 5%
    p.a. geschuldet. Wird gemäss Offerte ein Skonto oder Rabatt
    gewährt, so gilt ein solcher für Regie- oder Mehrpreise nur dann, wenn
    der Preisnachlass wiederum ausdrücklich vereinbart wurde. In jedem
    Fall sind 90% der Sanierungskosten nach Ende der Arbeiten, zu den
    vereinbarten Konditionen, zu bezahlen. Der beidseitig unterzeichnete
    Werkvertrag ermächtigt den Unternehmer eine Vorauszahlung von
    10% in Rechnung zu stellen. In diesem Betrag werden bei einem
    nachträglichen Vertragsrücktritt durch den Besteller die bereits
    geleisteten Voraufwände verrechnet. Eine Rückerstattung dieses
    Betrages findet nicht statt.
  5. Pauschalpreis
    Wird ein Pauschalpreis ausgehandelt und als solcher bezeichnet, sind
    keine weiteren Abzüge mehr möglich.
  6. Rückbehaltmöglichkeiten
    Mit der Abnahme des Werkes bzw. der Übergabe der
    Schlussrechnung und dem Ablauf der Prüfungsfrist sind alle
    Rückbehaltmöglichkeiten ausgeschlossen.
  7. Sanierungs- Montagetermine
    Können vereinbarte Sanierungstermine aufgrund zwingender
    Ereignisse nicht eingehalten werden, so ist der neue
    Sanierungstermin zu vereinbaren. Die Montagetermine werden in der
    Regel telefonisch vereinbart und vom Unternehmer anschliessend
    schriftlich bestätigt.
    Sie sind wegen der Disposition der Arbeit verbindlich. Der Besteller
    nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeiten nur ausgeführt werden können,
    wenn die Leitungen jederzeit zugänglich sind. Er muss dafür sorgen,
    dass sämtliche Räume (Wohnungen, Kellerabteile etc.) während der
    ganzen Arbeitszeit für die Mitarbeiter des Unternehmers erreichbar
    sind. Andernfalls kann die Arbeit unter Umständen nicht, nicht weiter
    oder nicht vollständig ausgeführt werden. Bei einem Abbruch der
    Arbeiten aus vorgängigen Gründen verrechnet der Unternehmer eine
    Pauschalentschädigung von mind. 2’200.- pro Tag und Haus
    zuzüglich MwSt.
  8. Disposition
    Der Unternehmer disponiert und bestätigt die Arbeit erst, wenn ein
    gegengezeichneter Werkvertrag vorliegt.
  9. Abnahme
    Der Unternehmer kann Zwischenabnahmen verlangen. Ist das Werk
    beendet oder wird eine Teilabnahme verlangt, so zeigt dies der
    Unternehmer dem Besteller schriftlich oder mündlich an. Der Besteller
    ist verpflichtet, umgehend einen Abnahmetermin vorzuschlagen.
    Erfolgt kein Terminvorschlag, so gilt das Werk nach 5 Arbeitstagen
    nach erfolgter Anzeige als abgenommen. Bei der Abnahme wird ein
    schriftliches Protokoll erstellt, welches von beiden Parteien
    unterzeichnet wird.
  10. Garantie, Gewährleistung und Mängelbehebung
    Die Garantieleistung des Unternehmers stützt sich auf SIA 118 und
    beträgt 2 Jahre auf sichtbare bzw. 5 Jahre auf verdeckte Mängel. Die
    Garantiefrist beginnt mit Abnahme des Werkes resp. mit der
    Übergabe der Schlussrechnung. Die Garantie erstreckt sich
    ausschliesslich auf vom Unternehmer erbrachte Leistung. Von der
    Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere:
  • defekte Geräte, Materialien oder Apparate die bei
    Wiederinbetriebnahme der Anlagen insbesondere
    Heizungsanlagen entstehen können wie z.B.
    Umwälzpumpen, Entlüftungen usw.
  • Verschleissteile wie Dichtungen usw.
  • Schäden die durch unsachgemässe Montage, Wartung,
    falsche Bedienung, Überlastung durch Drittpersonen
    entstehen
  • Schäden die durch den Betrieb ausserhalb der Vorgaben
    des Unternehmers entstehen (insbesondere, wenn die
    Aushärtezeiten oder die zulässigen Maximaltemperaturen
    nicht eingehalten werden)
  • die Kosten für die Auswechslung defekter Produkte
  • bestehende lecke Leitungen/Rohre
    Eingriffe des Kunden innerhalb der Gewährleistungsfrist ohne
    ausdrückliches Einverständnis des Unternehmers entbinden den
    Unternehmer von jeglicher Verpflichtung. Für Bauseitige Lieferungen
    von Material und Apparaten haftet ausschliesslich der Besteller oder
    Bauherr, auch wenn die Apparate und das Material vom Unternehmer
    verbaut werden. Der Unternehmer übernimmt keine Mängelhaftung.
    Der Unternehmer ist weder verpflichtet, dass bauseits gelieferte
    Material auf seine Tauglichkeit zu prüfen, noch allfällige Mängel am
    bauseits gelieferten Material anzuzeigen.
  1. Haftung
    Der Unternehmer haftet nicht für:
    Schäden aufgrund unsachgemässer Montage und Inbetriebnahme
    der Heizungs-, Sanitär- und Gasanlagen, unsachgemässem Betrieb
    oder ungenügender Wartung deren vom Besteller, Bauherr und/oder
    vom Heizungs-, Sanitär- und Gasinstallateur. Für Schäden nach der
    Abnahme übernimmt der Unternehmer keine Haftung, soweit sich
    diese nicht als versteckte Mängel herausstellen.
  2. Bauseitige Leistungen
    Es ist ausschliesslich Sache des Bestellers, Mieter und andere
    Hausbewohner rechtzeitig zu orientieren.
    Lieferungen, Arbeiten und Leistungen die in der Offerte nicht
    ausdrücklich erwähnt und/oder definiert sind, sind in den
    angegebenen Preisen nicht eingeschlossen. Sie werden bei
    Auftragserteilung als bauseitige Leistungen anerkannt. Solche
    Leistungen können sein:
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  • alle baulichen Arbeiten, wie Erstellen und Zuputzen von
    Durchbrüchen, Wandschlitzen usw.
  • alle Bohr-, Spitz-, und Diamantbohr oder
    Diamantfräserarbeiten
  • Aussparungen z.B. für Leitungsinstallationen
  • Baustrom / Provisorium für den Maschinenpark des
    Unternehmers
  • Organisation der Parkplätze für den Maschinenpark des
    Unternehmers
  • Bereitstellen einer Baumulde für die Entsorgung der Abfälle
    aus der Sanierung
  • Mehrarbeiten und/oder mehr Material, infolge angeordneter
    Aufträge durch den Besteller und/oder Bauherrn, werden in
    Regie verrechnet.
  1. Regiearbeiten und Mehraufwände
    Der Unternehmer und der Besteller können den Zustand der
    Heizungs-, Sanitär- und Gasanlagen nicht in jedem Fall eruieren.
    Zeigen sich bei der Ausführung Erschwernisse, von denen beide nicht
    ausgegangen sind und auch bei genügender Sorgfalt nicht ausgehen
    mussten (bspw. verstopfte Rohre durch Rostbildung usw.,
    Schwierigkeiten beim Sandstrahlen usw), und es dadurch zu
    Mehraufwand kommt, werden die zusätzlichen Kosten dem Besteller
    verrechnet. Soweit die Offerte keine Grundlage liefert, gelten die
    Regiepreise des Unternehmers. Mehraufwände die zulasten des
    Bestellers gehen sind insbesondere:
  • wenn die Leitungen derart korrodiert sind, dass nach der
    Reinigung undichte Stellen vorhanden sind und diese
    Stellen konventionell repariert werden müssen
  • eine vorgängige Aufsäuerung der Leitungen bei
    Kalkschichten
  • eine zusätzliche Trennung oder Stilllegung der Leitungen
    notwendig ist, weil diese durch Rost und Kalk verstopft sind
    oder mind. soweit, dass keine Reinigung möglich ist
  • Fremdmaterialien wie Pex-, Kupfer-, Chromstahl- oder
    Kunststoffrohre etc., die nicht sichtbar verwendet worden
    sind und von der Installation getrennt werden müssen.
  • nachweisliche Installationsfehler wie z.B. verzapfte
    Leitungen (tote Leitungen) usw. vorhanden sind.
  • bauseits zu leistende Vorarbeiten die nicht ausgeführt
    wurden.
  1. Sicherheitseinrichtungen
    Zeigen sich während den Arbeiten Sicherheitseinrichtungen, welche
    den gesetzlichen Bestimmungen nicht genügen, so können sie von
    LT Rohr Experten AG ohne Rückfragen zusätzlich ersetzt und
    Material und Aufwand zu branchenüblichen Tarifen in Rechnung
    gestellt werden.
  2. Rohrleitungsbau
    Der Besteller sichert zu, dass seine Installationen den gesetzlichen
    Bestimmungen entsprechen und gemäss den gültigen Normen des
    Schweizerischen Verein des Gas und Wasserfaches (SVGW) gebaut
    und unterhalten wurden.
    Der Besteller bestätigt, dass keine toten Leitungen und keine
    Reiberhahnen (Gasinstallationen) vorhanden sind, dass die
    bestehenden Leitungen mechanisch in Ordnung sind, keine groben
    Aussenkorrosionen bestehen und dass die Leitungen einem Druck
    von mind. 6 bar standhalten.
    Er bestätigt, diese Ausdrücke verstanden, resp. vom Unternehmer
    erklärt erhalten zu haben. Sollten sich diese Zusicherungen ganz oder
    teilweise als unrichtig erweisen, so kann die Verdichtung und/oder
    Sanierung allenfalls nicht durchgeführt werden, und es können
    Schäden entstehen. Die entsprechenden Nachteile gehen in diesem
    Falle ausschliesslich zu Lasten des Bestellers.
  3. Abdichten von Heizungsanlagen
    Das Abdichten erfolgt ohne jegliche Garantieansprüche des
    Bestellers. Der Unternehmer lehnt jegliche Garantieleistungen ab.
    Der Besteller trägt die volle Verantwortung für diese Arbeiten. Der
    Unternehmer kann auch bei allfälligen Folgeschäden nicht dafür
    verantwortlich gemacht werden.
  4. Auftragsweitergabe
    Der Unternehmer bleibt frei in der Wahl ihrer Subunternehmer und
    Lieferanten. Material, Apparate und Fabrikate werden im Rahmen
    gleicher Qualität, Funktion und Leistung geliefert.
    Die Qualitätsstandards gemäss den Richtlinien des SVGW werden
    auf jeden Fall gewährleistet. Alleiniger Ansprech- und Vertragspartner
    des Bestellers bleibt der Unternehmer. Dem Unternehmer steht es
    auch frei, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden
    Vertrag auf einen qualifizierten Unternehmer aus dem In- oder
    Ausland zu übertragen. Eine solche Übertragung ist dem Besteller
    vom Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat die
    Erklärung des übernehmenden Unternehmers zu enthalten, wonach
    dieser sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem
    Besteller übernimmt. Mit Zustellung dieser Mitteilung ist der bisherige
    Unternehmer gegenüber dem Besteller von jeglicher Verpflichtung
    befreit.
  5. Elektrische Kochgelegenheit
    Der Unternehmer stellt dem Besteller von Gasleitungssanierungen
    auf Wunsch für Notfälle leihweise Doppelkochplatten für 230 Volt zum
    Pauschalpreis von Fr. 5.00 pro Tag zur Verfügung. Für die
    Lieferungen und Abholung der elektrischen Kochplatten wird ein
    Pauschalbetrag von Fr. 130.00 in Rechnung gestellt. Werden die
    Kochplatten nach Beendigung der Arbeit nicht zurückgegeben, wird
    dafür der Kaufpreis von Fr. 120.00 in Rechnung gestellt. Alle diese
    Beträge verstehen sich exkl. MwSt.
  6. Druckproben
    Gasleitungen; Die Druckprobe erfolgt ausschliesslich mit einem
    elektronischen Druckmessgerät des Unternehmers. Der Besteller und
    das zuständige Gaswerk erhalten je eine Kopie des Resultates.
    Wünschen Besteller oder Gaswerk Wiederholprüfungen, weitere
    Untersuchungen oder weitere Prüfungen, so werden diese unter
    Voranmeldung gegen zusätzliche Verrechnung ausgeführt.
    Trinkwasser- und Heizungsleitungen; Die Druckprobe erfolgt
    ausschliesslich mit Druckluft und einem Druckmessgerät des
    Unternehmers. Das befreit den Installateur jedoch nicht von seinen
    Pflichten. Eine Dichtigkeitskontrolle nach der Wiedermontage ist vor
    der Inbetriebnahme dennoch durchzuführen.
    Abwasserrohre; Es erfolgt keine Druckprobe.
  7. Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien befindet sich am
    Sitz des Unternehmens in Feusisberg.
    Feusisberg, August 2022

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